Vereins - Satzung
für die
Fotofreunde "Goldener Schnitt" Künzell e.V.


§1



Der Verein führt den Namen
Fotofreunde "Goldener Schnitt" Künzell e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 36093 Künzell.
Die Anschrift ist diejenige des/der jeweiligen 1. Vereinsvorsitzenden.
Der Verein wird in das Vereinsregister am Amtsgericht Fulda eingetragen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung 1977.

§2


Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Fotoamateuren mit dem Ziel

- das Interesse an Kunst, speziell am Medium Fotografie in Theorie und Praxis zu fördern und zu vertiefen
- insbesondere Förderung der Jugendhilfe zu leisten durch regelmäßige Jugendarbeit mit
> regelmäßigen Schnupper/Anfänger/Einsteigerkursen für Kinder und Jugendliche
ab etwa 10-12 Jahren (auch für Nicht-Mitglieder)
> regelmäßigen/wöchentlichen Gruppennachmittagen
> außerordentlichen Veranstaltungen wie Fotospaziergängen/-fahrten, Workshops oder anderen Aktionen
> Teilnahme an Fotowettbewerben
- dabei Natur/Umwelt und heimatbezogene/regionale Themen zu beachten und in die Arbeit einzubeziehen
- Austausch und Zusammenarbeit mit Vereinen der Region und mit anderen Fotoclubs zu pflegen
- die Ergebnisse dieser Arbeit z.B. in Form von Ausstellungen der Öffentlichkeit zu präsentieren

§3


Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§4


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§5


Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und ggf Ehrenmitgliedern.
Diese bilden die Mitgliederversammlung.
(Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Belange des Vereins besonders verdient
gemacht haben. Sie werden vom Vorstand ernannt und sind von der Beitragszahlung befreit.)

§6


Die Mitgliedschaft kann nur eine Person erwerben, die diese Satzung anerkennt und
- einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt sowie
- eine einmalige Aufnahmegebühr entrichtet.
Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der durch einfachen Mehrheitsbeschluss
über die Mitgliedschaft entscheidet.
Jedes Mitglied hat regelmäßige Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§7


Die Höhe der einmaligen Aufnahmegebühr und der monatlichen Mitgliedsbeiträge wird wie 
folgt festgelegt (künftige Veränderungen müssen durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden):

Aufnahmegebühr
Monatsbeitrag
- aktive Erwachsene 
50,00 Euro
2,50 Euro
- aktive Kinder/Jugendliche incl. Auszubildende,
Schüler, Studenten sowie aktive Familienangehörige
15,00 Euro
1,00 Euro
- fördernde Mitglieder
15,00 Euro
1,00 Euro


(Mehrbeiträge freiwillig nach eigenem Ermessen)

§8


Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Auflösung des Vereins
 

b) Austritt des Mitglieds
 

c) Ausschluss des Mitglieds
 

d) Tod des Mitglieds

Der Austritt ist nur zum Monatsende nach Ablauf einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
zulässig. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief an den/die 1.Vorsitzende/n bzw.
den Vorstand auszusprechen.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand ausgesprochen werden
- bei schwerwiegenden Verstößen des Mitglieds gegen Zweck und Ziele des Vereins
- wegen eines das Ansehen des Vereiens schädigenden Verhaltens oder bei Störung des Vereinsfriedens
- bei Rückstand des monatlichen Mitgliedsbeitrags über 3 Monate trotz mindestens
zweimaliger Mahnung und weiterhin Nichtzahlung innerhalb eines Monats.
Der Ausschließungsbeschluss erfordert eine Vierfünftel-Mehrheitsentscheidung des Vorstands und
ist nur dann wirksam, wenn das auszuschließende Mitglied Gelegenheit erhalten hat, dem Vorstand seine
Ansicht über die Umstände des Auschlusses darzulegen.
Der Auschluss ist dem Mitglied durch eingeschrieben Brief mitzuteilen.
Das ausscheidende Mitglied hat keinen anteiligen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 

§9

Die aktiven Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
Sie dürfen sämtliche vereinseigenen Einrichtungen unentgeltlich (einzelne technische Gerätschaften
ggf. gegen eine geringe Leihgebühr) benutzen.

Die Räumlichkeiten und Gerätschaften müssen in einem sauberen, ordentlichen und funtkionstüchtigen
Zustand hinterlassen werden. Ansonsten ist eine Aufwandsentschädigung für die Reinigung zu zahlen.
Eventuelle Schäden sind dem Vorstand umgehend zu melden.
Für Schäden am Vereinseigentum, die auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, kommt der
jeweilige Verursacher auf.

§10

Jedes Vereinsmitglied ist gehalten, im Sinne des Vereinszwecks durch rege Teilnahme an den 
Veranstaltungen und dem Vereinsleben sich in den Dienst der Gemeinschaft zu stellen.
Jedes aktive Mitglied soll durch seine Teilnahme an Vereinswettbewerben und -ausstellungen
den Erfolg und das Ansehen des Vereins fördern.

Die Mitglieder sind angehalten, auch bei vereinsunabhängiger öffentlicher Präsentation
eigener Bilder die Vereinszugehörigkeit anzugeben.
 

§11


Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
 

2. der Vorstand

 

§12

 Der Vorstand besteht aus 5 Personen:

- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in (Finanzbuchhaltung)
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Beauftragten für Organisation von Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit

Der/die Jugendbeauftragte wird vom Vorstand gewählt (in der Regel ein Vorstandsmitglied)
 

§13

Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung durch Abstimmung gewählt
und bleibt so lange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.
Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder bedarf dabei der einfachen Stimmenmehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

Die (vorzeitige) Abwahl eines Vorstandmitglieds bedarf der Dreiviertel-Stimmenmehrheit der
in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitg ausscheiden, ist der Vorstand ermächtigt, eine/n
Vertreter/in bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
 

§14

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

Der Vorstand ist verpflichtet. mindestens alle 4 Monate (bzw. 3x pro Jahr etwa regelmäßig)
zu einer Sitzung zusammenzutreten.
Eine Vorstandssitzung ist durch den/die 1. oder 2. Vorsitzende/n mit einer Frist von mindestens
3 Tagen einzuberufen. Den Vorsitz führt dabei der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die
2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder in der Sitzung anwesend
sind. Andernfalls muss eine erneute Vorstandssitzung einberufen werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Für die Durchführung der Vorstandbeschlüsse sind in der Sitzung Verantwortliche zu bestimmen.
Der/die 1. Vorsitzende überwacht die Durchführung der Beschlüsse.

Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Diese sind aufzubewahren.
In jeder Vorstandssitzung ist das Protokoll der vergangenen Sitzung vorzulesen und von den
anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Alle Vorstandsmitglieder haben das Recht, diese Protokolle jederzeit einzusehen.
 

§15

 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
 

§16

Der/die Kassenwart/in stellt alljährlich innerhalb von 2 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres
einen Kassenabschlussbericht auf, der rechtzeitig vor der jährlichen Mitgliederversammlung
gewählten Kassenprüfern an Hand der Belege zu prüfen ist.

Ferner hat der/die Kassenwart/in zusammen mit den übrigen Vorstandmitgliedern einen Etat für das
folgende Geschäftsjahr aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Dieser Etat muss in einer spätestens 4 Wochen vorher stattfindenden Vorstandsitzung beraten werden.

Anschaffungen/Ausgaben ab einem Betrag von 50 Euro müssen vom Vorstand beschlossen werden.
 

§17

Innerhalb der ersten 3 Monate eines jeden Geschäftsjahres hat eine ordentliche 
Mitgliederversammlung stattzufinden.
Ihr obliegt vor allem:
 
1. die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
 

2. die Entlastung des bisherigen Vorstands
 

3. die Neuwahl der Vorstandsmitglieder
 

4. die Wahl der künftigen Kassenprüfer
 

5. die Besprechung und Genehmigung des vorgelegten Etats
 

6. die Beschlussfassung über Anträge
 

7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
 

8. die ggf. Neufestsetzung der Mitgliederbeiträge und -aufnahmegebühren
 

9. Verschiedenes

 


Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins sie erfordern
oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand
verlangt wird.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung
einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende oder ein vertretendes Vorstandsmitglied.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der dabei anwesenden
Mitglieder. Zu Satzungsänderungen und Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Vierfünftel-Stimmen_
mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich zugehen.
Während der Mitgliederversammlung können Anträge nur dann angenommen werden, wenn die Mehrheit
der Mitglieder damit einverstanden ist.
Satzungsändernde Anträge oder der Antrag auf Auflösung des Vereins müssen in jedem Fall auf der
mitgeteilten Tagesordnung gestanden haben.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Getroffene Beschlüsse sind wörtlich im
Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von dem/der 1. oder 2. Vereinsvorsitzenden sowie von dem/der
Schriftführer/in zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden.
 

§18

Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sein Stimmrecht nur persönlich ausüben.
 

§19

Die Auflösung des vereins kann nur durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung 
mit einer Vierfünftel-Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Einrichtung
"SOS-Kinderdörfer", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 

§20


Diese Satzung tritt am 3. November 2005 in Kraft.
 
 

Die Gründungsmitglieder
 

Hermann Brück
 

Matthias Hau
 

Josef Hohmann
 

Wigbert Jacobi
 

Hans Pfleger
 

Annelie Röhm
 

Silke Schäfer

Dr. Christoph Wehner